Steuerberatung
1. Von den örtlichen Steuerbehörden verwendete Sprachen -> Ausländische Dokumente müssen ins Bulgarische übersetzt (und bei Bedarf legalisiert) werden, wenn sie der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen vorgelegt werden.
2. Körperschaftssteuersatz 10 %. Fristen: Erstellung und Abgabe der Steuererklärung 1. März – 30. Juni nächsten Jahres. Zahlungsfrist 30. Juni nächsten Jahres.
Nach dem bulgarischen Steuerrecht müssen natürliche Personen, die in Bulgarien als steuerlich ansässig gelten, Steuern auf ihr Einkommen aus allen Quellen weltweit zahlen. Nichtansässige hingegen unterliegen nur der Besteuerung ihrer Einkünfte aus bulgarischen Quellen, entweder über eine Betriebsstätte oder über die Quellensteuer, je nach den besonderen Umständen. Für juristische Personen gilt die allgemeine Regel, dass ihr Körperschaftseinkommen mit einem Pauschalsatz von 10 % besteuert wird.
3. Besondere Steuerregelung für Dividenden. Dividendensteuer 5%. Quellensteuer 10%. Fristen: Erstellung und Einreichung der Steuererklärung vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats. Zahlungsfrist Ende des Monats nach dem Monat der Erklärung.
Nach bulgarischem Steuerrecht ist bei der Zahlung von Dividenden und Liquidationserlösen an in- und ausländische juristische Personen eine Quellensteuer von 5 % fällig. Das Unternehmen ist für die Einbehaltung und Abführung der Steuern verantwortlich, die spätestens am Ende des Monats nach dem Kalenderquartal, in dem der Beschluss über die Dividendenausschüttung gefasst wurde oder der Liquidationserlös angefallen ist, erfolgen muss.
Lizenzgebühren, Zinsen, technische Dienstleistungen, Mieten, Franchisegebühren, Factoring-Gebühren, Stipendien und Geschäftsführervergütungen unterliegen einer Quellensteuer von 10 %. Für EU-/EWR-Unternehmen können in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren Ausnahmen gelten. Befreiungen und Ermäßigungen sind nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) möglich.
4. Persönlicher Einkommensteuersatz 10 %. Fristen: Monatliche Erklärung und Zahlung bis zum 25. des Folgemonats. Jährliche Neuberechnung, Erklärung und Zahlung der eventuellen Differenz bis zum 28. Februar des nächsten Jahres.
Ansässige Personen werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert, Nichtansässige auf das Einkommen aus bulgarischer Quelle. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören Einkünfte aus einer Beschäftigung, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen Geschäftstätigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge usw.
Steuerliche Anreize und Erleichterungen gibt es für persönliche Beiträge zur freiwilligen Versicherung oder zur Rentenversicherung, für Spenden, für junge Familien, für Kinder und Behinderte, bei elektronischen Zahlungen usw.
Abzüge und Freibeträge sind je nach Art des Einkommens möglich, z. B. für Freiberufler, Landwirte, Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse usw. Der allgemeine Einkommensteuersatz liegt bei 10 %.
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Prüfung von Steuerbescheiden
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Planung von Liquidationen, Neu- und Umgründungen
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Beratung im Zusammenhang mit EDV-gestütztem Rechnungswesen
steuergutachtliche Tätigkeiten
Steuertarife in Bulgarien – die niedrigsten in ganz Europa
Das in Bulgarien verdiente Einkommen wird mit einem Pauschalsatz von 10 % besteuert
Die Körperschaftssteuer beträgt ebenfalls 10 %
Die Mehrwertsteuer beträgt pauschal 20 %
Ein niedrigerer Tarif von 9 % kommt lediglich auf Hotel-Dienstleistungen zur Anwendung
Durch eine bulgarische Dachgesellschaft erhaltene Dividenden sind steuerfrei, wenn die Tochtergesellschaft, die zahlt, in einem EEA Mitgliedstaat (die Europäische Union plus Island, Liechtenstein und Norwegen) ortsansässig ist. Von einer bulgarischen Gesellschaft bezahlte Dividenden an Gesellschaften und andere Rechtspersönlichkeiten, die in einem EEA Mitgliedstaat ansässig sind, sind grundsätzlich von den Abzugssteuern befreit. In allen anderen Fällen sind Ausgangsdividenden einem Endbesteuerungs-Tarif von 5 % (zum Beispiel Dividenden an Rechtspersönlichkeiten außerhalb des EEA oder Dividenden an natürlichen Personen / Aktionäre) unterworfen.
Andere Abzugssteuer-Tarife.
Ein Abzugssteuer-Tarif von 5 % kommt zur Anwendung bei Lizenzgebühren an eng verbundene gesetzliche Rechtspersönlichkeiten die in der Europäischen Union ansässig sind. Jedoch, beginnend mit Anfang Januar 2015, muss Bulgarien die EG-Zinsen- und Lizenzgebühren-Direktive (Abzugssteuer von 0 % auf Zinsen von einer Schwestergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat bezahlten Lizenzgebühren) durchführen. Wenn Steuerabkommen anwendbare, niedrigere Abzugssteuer-Tarife vorsehen, kommen diese zur Anwendung.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
– Im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes in Bulgarien Steuerpflichtige sind:
– Die Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit führen, unabhängig von dem Zweck und dem Ergebnis.
– Steuerpflichtiger bei der Einfuhr von Waren ist jede natürliche oder juristische Person.
– Jede Person, die eine zufällige innergemeinschaftliche Lieferung durchführt (z.B. Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs)
– Jede Person, die nicht im Inland ansässig ist, aber steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die von oder für ihre Rechnung im Land installiert werden, durchführt.
Steuersätze:
Der Steuersatz beträgt in der Regel 20%, aber ein ermäßigter Steuersatz von 9% ist in folgenden Fällen vorgesehen: Bei Unterbringungen, die durch einen Hotelier erbracht werden, einschließlich Urlaubsunterkünfte, Vermietung von Camping-Geländen oder Wohnwagen. Mit einem Steuersatz in Höhe von 0 % werden einige gesetzlich geregelten Lieferungen besteuert. Wie z.B.
– Lieferungen von Waren an Drittländer
– Internationaler Personenverkehr
– Internationaler Güterverkehr
– Lieferungen, die mit dem internationalen Verkehr verbunden sind
– Lieferungen, die mit dem internationalen Warenaustausch verbunden sind
– Lieferungen in Verbindung mit der Bearbeitung von Gütern
– Goldlieferungen für die Zentralbank
Lieferungen, die zollfrei sind:
– Dienstleistungen, die von Agenten, Maklern und anderen Geschäftsvermittlern erbracht werden
– eInnergemeinschaftliche Warenlieferungen
– Die Lieferung von neuen Verkehrsmitteln innerhalb der EU
– Die Lieferung von Verbrauchersteuerwaren innerhalb der EU
– Lieferungen kraft völkerrechtlichen Verträgen, an denen Bulgarien eine Vertragspartei ist
– Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, deren Empfänger die Streitkräfte anderer NATO-Mitgliedstaaten sind
– Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, deren Empfänger die EU-Institutionen sind